Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma ES Veranstaltungstechnik
Alte Steige
34, 89129 Langenau – Albeck
A Geltung
1. Für alle Geschäfte gelten allein unsere Geschäftsbedingungen
in der jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers
verpflichten uns nicht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die deutsche
Fassung unserer Geschäftsbedingungen hat Vorrang vor einer fremdsprachigen.
2. Erfüllungsort
für Lieferungen und Leistungen ist Langenau. Mit kaufmännischen
Vertragspartnern ist Ulm Gerichtsstand, ebenso mit Vertragspartnern ohne
allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt deutsches
Recht.
3. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, sind sie
durch wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zeck am nächsten kommen. Die
übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
B Angebot,
Lieferung, Zahlung
1. Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ihr Inhalt wird für uns erst mit
unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Das gilt auch für von uns
genannte Termine und Fristen. Kommen wir in Verzug, berechtigt das den Kunden
zum Rücktritt. Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist in diesem Fall sofort möglich,
vom Kaufvertrag erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.
Abrechungsgrundlage sind die Miet- und Verkaufspreise, die in unserer bei
Vertragsschluss gültigen Preisliste aufgeführt sind. Diese Preise enthalten
keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Lager Langenau zuzüglich Verpackungs-,
Transport- und Versicherungskosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.
Mietpreise sind zu Beginn der Mietzeit fällig, Verkaufspreise bei Lieferung
oder Abholung. Räumen wir ein Zahlungsziel ein, ist der Rechnungsbetrag so
anzuweisen, dass er uns innerhalb der gesetzten Frist zur Verfügung steht.
Handelt es sich um umfangreiche oder längerfristig abzuwickelnden Miet- und
Kaufverträge, erstellen wir Akonto- oder Zwischenabrechnungen. Diese Rechnungen
sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.
4. Mit uns
geschlossene Mietverträge sind Dienstverträge. Das gilt auch dann, wenn die
Gerätevermietung mit der Ausführung anderer Leistungen verbunden ist. Die
Erweiterung zu einem Werkvertrag muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart
sein.
5. Zum Kauf
gelieferte Geräte bleiben unser Eigentum bis der Kaufpreis vollständig bezahlt
ist. Bis dahin ist ein Weiterverkauf an Dritte nur zulässig, wenn uns gegenüber
kein Zahlungsverzug besteht und uns die Forderung aus dem Weiterverkauf
unwiderruflich abgetreten wird.
6.
Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung ein, sobald eine fällige Rechnung nicht
termingerecht ausgeglichen ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, alle
offenenRechnungen zum sofortigen Ausgleich fällig zu stellen, Verzugszinsen von
fünf Prozent über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen und weitere
Verzugsschäden geltend zu machen.
7. Ist eine unserer
Lieferungen und Leistungen zu beanstanden, hat das sofort zu geschehen,
spätestens innerhalb von drei Tagen nach deren Erbringung. Die Dreitagefrist
entfällt, wenn wir angemietete Geräte im Kundenauftrag installieren. In diesem
Fall muss die Leistung unmittelbar vor Ort abgenommen werden. Kommt der Mieter
dieser Verpflichtung nicht nach, ersetzt unser internes Lieferungs- und
Leistungsprotokoll die Abnahmebestätigung des Mieters: Die Darlegung einer
Beanstandung – sie hat schriftlich zu erfolgen – obliegt dem Mieter, ebenso die
Beweisführung. Eine eigenmächtige Preisminderung, Aufrechnung oder Einbehaltung
ist ausgeschlossen.
C Miete:
Vertragsablauf
1. Jeder
Mieter ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss genau zu informieren, wo und
unter welchen Bedingungen unsere Geräte eingesetzt werden. Das gilt vor allem
bei einem Einsatz unter erhöhtem Risiko (z.B. bei Einsatz im Freien, Luft- oder
Unterwasseraufnahmen) und einem Einsatz im Ausland. Unsere Zustimmung zu
solchen Einsätzen erfordert in jedem Fall den Abschluss einer
Zusatzversicherung, zum Teil auch die Stellung einer Kaution oder die Erfüllung
anderer Auflagen. Nicht gestattet wird der Einsatz unter nicht versicherbaren
Risiken, ausgelöst durch Katastrophen, Unruhen, Krieg usw.
2. Die Mietzeit
beginnt mit der Übernahme der Geräte am Lager und endet dort mit deren
Rückgabe. Erfolgt die Übernahme später als vereinbart, beginnt die Mietzeit zum
vereinbarten Bereitstellungstermin. Gleiches gilt bei der Rückgabe: Erfolgt sie
eher als vereinbart, bleibt es auch hier beim vereinbarten Termin. Der Tag der
Übergabe und der der Rücknahme zählen als volle Tage, wenn die Geräte vor 13
Uhr übernommen und erst nach 11 Uhr zurückgegeben werden. Kommt ein Mietgerät
nicht oder nur eingeschränkt zum Einsatz, mindert das die zu berechnende
Mietzeit nicht.
3. Ein
Rücktritt vom Mietvertrag ist uns schriftlich so früh wie möglich mitzuteilen.
Geschieht das erst in der letzten Woche vor Vertragsbeginn, wird dem Mieter
eine Entschädigung von 25 Prozent des Auftragswertes zum Listenpreis in
Rechnung gestellt. Die Entschädigung beträgt 50 Prozent, wenn uns der Rücktritt
erst in den letzten drei Tagen vor Vertragsbeginn mitgeteilt wird. Die
Entschädigung beträgt 75 Prozent, wenn uns der Rücktritt erst am Vortag des Vertragsbeginns
oder später mitgeteilt wird.
4. Alle
Mietgegenstände unseres Unternehmens werden regelmäßig gewartet. Dennoch
obliegt es dem Mieter, sich bei der Übernahme der Geräte nicht nur von deren
Vollzähligkeit zu überzeugen, sondern auch ihre Gebrauchstüchtigkeit und
einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen oder von dem von ihm beauftragten Abholer
prüfen zu lassen. Verzichtet der Mieter auf eine solche Prüfung oder ist sein
Abholer dazu nicht in der Lage, hat er einen etwaigen Nachteil daraus sich selbst
zuzuschreiben.
5. Wir
vermieten ab Lager, so dass das Transportrisiko allein beim Mieter liegt. Das
gilt auch dann, wenn wir den Transport für ihn ausführen oder ausführen lassen.
Wird eine Mietsache ins Ausland verbracht, ist es Pflicht des Mieters, das
Zollverfahren ordnungsgemäß auf seine Kosten abzuwickeln. Rücklieferungen
müssen frei Haus an unserer Lager erfolgen.
6. Bei der
Rückgabe unserer Geräte bestätigen wir die empfangene Stückzahl und halten
offensichtliche Fehlmengen fest. Nicht bestätigt wird die Vollständigkeit der
Mietobjekte und deren Freiheit von Mängeln. Eine Freistellung dieser Art ist
erst nach fachgerechter Prüfung möglich. Werden Mängel festgestellt, wird der
Mieter umgehend von uns darüber Informiert.
7. Darüber
hinaus wird bei dieser Prüfung festgehalten, ob und in welchem Umfang bei der
Auftragsabrechnung Verbrauchsmaterial wie Filterfolien, Brenner, Batterien usw.
zu berücksichtigen ist. Diese Materialien werden dem Mieter zum
Tageslistenpreis berechnet.
8. Befindet
sich der Mieter in Zahlungsverzug sind wir jederzeit berechtigt, den weitern
Einsatz der von uns gemieteten Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und
deren Rückgabe zu verlangen. Zur Durchsetzung dieses Rechts hat uns der Mieter
den Zugang zu allen Räumen zu ermöglichen, in denen sich unsere Geräte
befinden.
D Miete:
Haftung
1. Der
Mieter haftet für jedes Mietobjekt uneingeschränkt vom Beginn der Mietzeit bis
zur Rückgabe. Er haftet auch für Schäden durch höhere Gewalt sowie
Besitzverlust durch Beschlagnahmung, auch wenn sie nicht gerechtfertigt ist.
Ebenso haftet der Mieter für alle Schäden, die er beim Einsatz unserer Geräte
anderen zufügt, gleichgültig ob es sich um einen Zufallsschaden handelt oder um
einen Schaden infolge geringfügiger Fahrlässigkeit oder groben Verschuldens.
2. Unsere
Geräte dürfen nur von Personen bedient werden, die dafür ausreichend
qualifiziert sind, die die einschlägigen Sicherheitsvorschriften kennen und sie
einzuhalten auch in der Lage sind. Die Umsetzung dieser Auflage obliegt dem
Mieter.
3.
Reparaturen an Mietgeräten dürfen nicht vom Mieter vorgenommen oder veranlasst
werden, sondern nur von uns. Ist eine Reparatur auf unsachgemäße Bedienung,
falschem Einsatz oder überdurchschnittliche Abnutzung zurückzuführen, hat der
Mieter die Kosten zu tragen und für die Zeit des Geräteausfalls im Leihpark
Ersatz in Höhe des Mietpreises zu leisten.
4. Auf
unserer Seite ist eine Haftung für direkte und indirekte Schäden, die eine Störung
oder ein Ausfall eines Mietgeräts verursacht hat, ausgeschlossen. Das gilt auch
bei grobem Verschulden eines Erfüllungsgehilfen sowie einer von uns zu
vertretenden Fahrlässigkeit, wenn sie geringfügig ist.
5. Für
Gegenstände und Materialien jeglicher Art, die uns zur Weiterverarbeitung oder
Aufbewahrung übergeben werden, haften wir nicht, auch nicht für abgestellte
Fahrzeuge und deren Ladung.
E Miete:
Versicherung
1. Unsere
Mietgeräte sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht durch uns versichert.
Der Mieter ist verpflichtet entsprechende Versicherungen wie u. a.
Veranstalterhaftpflicht- und Elektronikversicherung zum Materialneuwert selbst
abzuschließen und auf unser Verlangen zu belegen. Bei Verlust der Mietsache,
sei es durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Veruntreuung durch Dritte,
Beschädigung jeglicher Art, usw., haftet der Mieter verschuldensunabhängig.
2. Bei einem
Geräteeinsatz unter erhöhtem Risiko ist der Mieter verpflichtet, sowohl für
ausreichende Sicherung der Geräte zu sorgen als auch die bei diesem Einsatz
tätigen Personen über das erhöhte Risiko zu informieren und ausdrücklich zu
besonderer Sorgfalt anzuhalten. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet zu
prüfen, ob Zusatzversicherungen notwendig sind und diese ggf. abzuschließen.
3. Die bei
uns eingesetzten Kraftfahrzeuge sind haftpflichtversichert. Die Kosten dieser
Versicherung sind bei Transport durch uns im Mietpreis enthalten. Alle uns
entstehenden Nachteile im Schadensfall gehen zu Lasten des Mieters!
Langenau,
den 1.10.2013